welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens sodann die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. 3.4.5. Die Klägerin war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 49-jährig, sie hat keine Betreuungspflichten gegenüber ihren (erwachsenen) Kindern mehr - 17 -