Sie habe nicht rechtsgenügend dargelegt, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die einem Vollzeitpensum entgegenstehen würden, zumal sie selber ausgeführt habe, sich auf Vollzeitstellen zu bewerben. Das im Rahmen dieses Verfahrens neu eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis datiere denn auch von rund einem Monat nach der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens. Es sei davon auszugehen, dass dabei prozesstaktische Gründe eine Rolle spielten (Beschwerdeantwort N. 32 ff.).