Die Klägerin habe nach eigenen Angaben bis anhin keine ausreichenden Suchbemühungen unternommen. Auf Nachfrage der Richterin habe sie erklärt, sie bewerbe sich lediglich ab und zu und beschränke sich darauf, Sprachschulen und normale Schulen anzuschreiben. Von der anlässlich der Hauptverhandlung zugesicherten Nachreichung von angeblichen Stellenbemühungen habe die Klägerin abgesehen. Sie habe nicht rechtsgenügend dargelegt, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die einem Vollzeitpensum entgegenstehen würden, zumal sie selber ausgeführt habe, sich auf Vollzeitstellen zu bewerben.