Vor dem Hintergrund, dass der jüngste Sohn bereits knapp drei Jahre vor der Trennung volljährig gewesen sei, die Klägerin somit seit knapp fünf Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen gehabt habe, sie bereits vor der Trennung einer Teilerwerbstätigkeit als Französischlehrerin nachgegangen und somit im Arbeitsprozess integriert gewesen sei, erscheine die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist unangemessen lang. Die Klägerin mache nicht geltend, dass sie eine Ausbildung absolviere und deshalb auf eine längere Übergangsfrist angewiesen sei. Die Klägerin habe nach eigenen Angaben bis anhin keine ausreichenden Suchbemühungen unternommen.