3.4.3. Der Beklagte bringt dazu im Wesentlichen vor, der Klägerin sei mit dem Entscheid der Vorinstanz bereits eine unüblich lange Übergangsfrist von 18 Monaten ab Trennung zugebilligt worden. Vor dem Hintergrund, dass der jüngste Sohn bereits knapp drei Jahre vor der Trennung volljährig gewesen sei, die Klägerin somit seit knapp fünf Jahren keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen gehabt habe, sie bereits vor der Trennung einer Teilerwerbstätigkeit als Französischlehrerin nachgegangen und somit im Arbeitsprozess integriert gewesen sei, erscheine die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist unangemessen lang.