Dadurch werde ihre Depression verstärkt. Die Mutmassung der Vorinstanz, es sollte der Klägerin bei ernsthaften Anstrengungen möglich sein, eine ihr zumutbare Tätigkeit als Nachhilfelehrerin oder Lehrerin, im kaufmännischen Bereich oder im Detailhandel zu finden, werde durch die bis heute aktenkundig fruchtlosen Suchbemühungen der Gesuchstellerin in genau diesen Tätigkeitsfeldern widerlegt (Berufung N. 30 ff.).