habe sich ihr Gesundheitszustand noch verschlechtert und es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vor. Die Klägerin erlebe ihre aktuelle Einkommenssituation und die von der Vorinstanz auf knapp ein Jahr angesetzte Übergangsfrist für den Aufbau einer 100-prozentigen Erwerbstätigkeit als unerhörten Druck, der sie zur Verzweiflung bringe. Dadurch werde ihre Depression verstärkt.