den bis zur Verhandlung vom 1. Juli 2021 vorliegenden Arztzeugnissen habe bei der Klägerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % bestanden. Der auf den ersten Blick bestehende Widerspruch zwischen der gesundheitlich beschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin und ihren Suchbemühungen teilweise auch um eine Vollzeitstelle erkläre sich mit ihren Existenzängsten. Mittlerweile - 15 -