Es sei ihr unter diesen Umständen nicht zumutbar, innerhalb von lediglich rund 1 ½ Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens ihre Erwerbstätigkeit von 25 % als Nachhilfelehrerin auf 100 % auszudehnen und dabei ihr Einkommen um rund das 6,5-Fache zu erhöhen. Sie leide an einer Depression und sei deshalb in therapeutischer Dauerbehandlung bei einer Psychiaterin und Psychotherapeutin in T.. Zudem sei sie vor zwei Jahren an einem Nierentumor erkrankt und brauche dafür regelmässige Kontrollen. Gemäss den bis zur Verhandlung vom 1. Juli 2021 vorliegenden Arztzeugnissen habe bei der Klägerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % bestanden.