Die Klägerin macht nicht konkret geltend, inwiefern sich die damaligen Lebenskosten von ihr (und ihrem Freund) von jenen eines in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaars unterschieden. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass ihr die Vorinstanz mit Fr. 850.00 nur den hälftigen Ehegatten- (bzw. Konku- binatspartner-)Grundbetrag angerechnet hat.