gen der Annahme der Klägerin nicht, wie lange die Hausgemeinschaft rückwirkend tatsächlich gedauert hat, sondern ob sie im betreffenden Zeitraum im Sinne eines Konkubinats aus Dauer angelegt war (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4.). Nach den Angaben der Klägerin endete ihre Beziehung zum damaligen Lebenspartner erst kurz nach ihrem Auszug aus dessen Wohnung, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Konkubinat vorher, wenn es auch nur kurz dauerte, auf Dauer angelegt gewesen war. Die Klägerin macht nicht konkret geltend, inwiefern sich die damaligen Lebenskosten von ihr (und ihrem Freund) von jenen eines in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaars unterschieden.