Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin von den Synergien, die sich aus einer eheähnlichen Beziehung ergäben, profitiert habe und so ihre Kosten für die aus dem Grundbetrag zu deckenden Güter des täglichen Bedarfs habe senken können. Weiter sei davon auszugehen, dass ihr Freund für die gesamten Kommunikations-/Internet- /Serafekosten, welche im Grundbetrag enthalten seien, aufgekommen sei, da er dies sowohl vor als auch nach dem Zusammenleben mit der Klägerin getan gehabt habe. Entsprechend sei es gerechtfertigt, den hälftigen Ehegattengrundbetrag zu berücksichtigen (Berufungsantwort N. 28).