3.3.3. Der Beklagte bringt dazu vor, die Klägerin habe während der ersten Phase mit ihrem damaligen Freund in einer Liebesbeziehung gelebt. Die gegenseitige Unterstützung in einer solchen Beziehung umfasse weit mehr als dies in einer Wohngemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person) der Fall sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin von den Synergien, die sich aus einer eheähnlichen Beziehung ergäben, profitiert habe und so ihre Kosten für die aus dem Grundbetrag zu deckenden Güter des täglichen Bedarfs habe senken können.