3.3.2. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung diesbezüglich, die erste Phase, in der sie bei ihrem damaligen Freund gewohnt habe, habe lediglich 6 Wochen gedauert. Praktisch zeitgleich mit dem Bezug ihrer eigenen Wohnung per 1. Februar 2021 habe auch die Beziehung zu ihrem Freund geendet. Unter diesen Umständen könne nicht von einer dauernden Hausgemeinschaft die Rede sein. Ihr sei in dieser Phase ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 (für eine erwachsene, in einer Hausgemeinschaft lebende Person) zuzubilligen (Berufung N. 26 f.).