3.3. 3.3.1. Für die erste Phase vom 19. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021 ging die Vorinstanz von einem klägerischen Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 1'813.00 aus, wobei sie als Grundbetrag Fr. 850.00 einsetzte. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe in dieser Phase bei ihrem damaligen Freund gelebt, weshalb der hälftige Grundbetrag für zwei Personen in dauernder Hausgemeinschaft einzusetzen sei (angefochtener Entscheid E. 7.3.2, S. 15 und 17). - 13 -