102 Rückseite), was von der Klägerin ebenso wenig bestritten wird, wie die vom Beklagten geltend gemachten Kostenposten für den Unterhalt von D. im Gesamtumfang von Fr. 2'127.00 (Klageantwort S. 7, act. 41). In diesem Betrag sind indes auch Fr. 100.00 für "Hobbies/Freizeit" enthalten. Diese Kosten zählen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 7.2.) nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum und werden demzufolge nicht vom Anspruch auf Volljährigenunterhalt erfasst (vgl. dazu oben E. 3.2.2). Entsprechende Zahlungen des Beklagten an D. erfolgen auf freiwilliger Basis und sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht zu berücksichtigen.