102 Rückseite). Die Krankenkassenkosten betragen für C. gemäss den Angaben des Beklagten (Klageantwort S. 7, act. 41) monatlich Fr. 388.00 (Fr. 294.00 KVG und Fr. 94.00 VVG) und die Ausbildungskosten Fr. 127.00, insgesamt ausmachend Fr. 515.00. Da die Klägerin jedoch Kosten von Fr. 1'500.00 für C. anerkennt, sind sie dem Beklagten in dieser Höhe anzurechnen. Was den jüngeren Sohn D. anbelangt, hat der Beklagte ausgesagt, sämtliche Kosten zu tragen (Protokoll S. 14, act. 102 Rückseite), was von der Klägerin ebenso wenig bestritten wird, wie die vom Beklagten geltend gemachten Kostenposten für den Unterhalt von D. im Gesamtumfang von Fr. 2'127.00 (Klageantwort S. 7, act. 41).