(Klageantwort N. 20, act. 41). Die Klägerin hat dazu an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, C. lebe bei seiner Freundin und finanziere sich selbst (Protokoll S. 5, act. 98, und S. 30, act. 110, Rückseite). Mit der Berufung (N. 27) anerkennt die Klägerin allerdings Unterhaltszahlungen des Beklagten an die beiden Kinder von je Fr. 1'500.00, abzüglich Ausbildungszulagen von je Fr. 250.00. Der Beklagte hat anlässlich der Parteibefragung vor Vorinstanz eingestanden, dass der ältere Sohn C. "mehrheitlich" bei dessen Freundin sei und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Er zahle für ihn die Krankenkasse und die ganzen Studiengebühren inkl. Lehrmittel (Protokoll S. 14, act. 102 Rückseite).