Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass sie, auch wenn ihr kein ungedeckter Bedarf von Fr. 2'850.00 attestiert wird, auf ihren Überschussanteil verzichtet. Ohne explizite Verzichtserklärung ist davon auszugehen, dass sie einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'850.00 vom Beklagten verlangt und zwar unabhängig davon, aus welchen rechnerischen Komponenten sich dieser zusammensetzt.