Zur Verteilung eines allfälligen Überschusses bzw. eines allfälligen Verzichts darauf lassen sich der Klageschrift weder allgemeine noch konkrete Ausführungen entnehmen. Sodann bezifferte die Klägerin im Schlussvortrag der vorinstanzlichen Verhandlung sowohl den beantragten Unterhaltsbeitrag als auch ihren ungedeckten (d.h. nicht durch eigenes Einkommen gedeckten) Bedarf auf Fr. 2'850.00. Im Übrigen berechnete sie einen Überschuss des Beklagten von Fr. 2'745.00 und führte aus, diesen Überschuss könne der Beklagte zur Unterstützung eines oder beider Söhne verwenden (act. 110 Rückseite).