An jener Stelle der Klageschrift (act. 11) stellt die Klägerin jedoch einzig Behauptungen zu ihrem Notbedarf auf, ohne in Bezug auf die Unterhaltsberechnung einen Verzicht auf ihren Überschussanteil zu erklären. Zum Einkommen und dem Existenzminimum des Beklagten vermochte sie zu jenem Zeitpunkt gar keine Stellung zu nehmen, da ihr die erforderlichen Unterlagen dazu fehlten (vgl. Klage N. 20 und 36, sowie den noch unbzw. mit einem symbolischen Franken bezifferten Klageantrag Ziff. 3). Zur Verteilung eines allfälligen Überschusses bzw. eines allfälligen Verzichts darauf lassen sich der Klageschrift weder allgemeine noch konkrete Ausführungen entnehmen.