Die Vorinstanz geht mit dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die Klägerin pauschal auf einen allfälligen ihr zustehenden Überschussanteil verzichtet hat, was von dieser mit ihrer Berufung bestritten wird (Berufung N. 21). Die Vorinstanz verweist für ihren diesbezüglichen Schluss auf S. 11 der Klage (act. 11) und auf S. 30 des Verhandlungsprotokolls (act. 110 Rückseite). An jener Stelle der Klageschrift (act. 11) stellt die Klägerin jedoch einzig Behauptungen zu ihrem Notbedarf auf, ohne in Bezug auf die Unterhaltsberechnung einen Verzicht auf ihren Überschussanteil zu erklären.