Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Dabei gilt die Grundregel, dass den Ehegatten ein gleich hoher Anteil am Überschuss zukommt. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3.). Dieser ist jedoch maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2.).