- 10 - 3.2. 3.2.1. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Klägerin habe als Unterhaltsbeitrag lediglich ihr Existenzminimum geltend gemacht und auf eine Überschussverteilung verzichtet (angefochtenes Urteil E. 7.3.2. S. 22, E. 7.3.3. S. 26; E. 7.3.4. S. 31). 3.2.2. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im gesamten Unterhaltsrecht, insbesondere auch für die Bestimmung des ehelichen Unterhalts, grundsätzlich nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zulässig (BGE 147 III 301 E. 4.3.).