Nicht mehr umstritten im Berufungsverfahren ist der Beginn der Unterhaltsverpflichtung ab dem Trennungszeitpunkt. Mit der Berufung rügt die Klägerin zum Ersten die Feststellung der Vorinstanz, sie habe auf eine Beteiligung am Überschuss des Beklagten mit Rücksicht auf den von ihm geleisteten Volljährigenunterhalt für die beiden Söhne verzichtet, zum Zweiten den ihr im Bedarf angerechneten Grundbetrag in Phase 1 und zum Dritten die ihr auferlegte Erzielung eines gesteigerten (sog. hypothetischen) Einkommens in Phase 3. Nicht gerügt sind die anderen Parameter der Unterhaltsberechnung, insbesondere das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen des Beklagten in allen drei Phasen.