3. 3.1. Die Vorinstanz hat den ehelichen Unterhaltsbeitrag in drei Phasen bestimmt, wobei die erste Phase vom 19. Dezember 2020 (Trennung der Parteien) bis Ende Januar 2021 (Bezug eigene Wohnung durch die Klägerin) definiert wurde, die zweite Phase daran anschliessend bis Ende Juli 2022 dauern soll und die dritte Phase entsprechend ab 1. August 2022 (Anrechnung eines Einkommens der Klägerin basierend auf einer Vollzeitanstellung) vorgesehen ist. Nicht mehr umstritten im Berufungsverfahren ist der Beginn der Unterhaltsverpflichtung ab dem Trennungszeitpunkt.