Da die Klägerin für ihren Arbeitsweg nicht auf ein Auto angewiesen ist, ist es auch unerheblich, ob sie sich bei einem Ausfall des M. ein Ersatzfahrzeug leisten könnte, denn sie könnte stattdessen den öffentlichen Verkehr nutzen. Nicht massgeblich sind nach der Rechtsprechung wie ausgeführt die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorläufige Zuweisung der Fahrzeuge für die Dauer des Getrenntlebens die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnähme. Die Zuweisung des L. an den Beklagten ist damit nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.