2.6. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagte für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist, die Klägerin hingegen für ihren Arbeitsweg auch die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Wenn die Klägerin ausführt, der M. sei im Winter kaum benutzbar und könne jederzeit ganz ausfallen (vgl. dazu auch die Parteiaussage, Protokoll S. 20, act. 105, Rückseite), spricht dies deshalb für eine Zuweisung des Fahrzeuges an den Beklagten. Da die Klägerin für ihren Arbeitsweg nicht auf ein Auto angewiesen ist, ist es auch unerheblich, ob sie sich bei einem Ausfall des M. ein Ersatzfahrzeug leisten könnte, denn sie könnte stattdessen den öffentlichen Verkehr nutzen.