2.4. Der Beklagte entgegnet dem, es sei nicht entscheidend, wem das Eigentum an den Autos zukomme und welcher Gütermasse diese im Scheidungsverfahren dereinst zuzurechnen seien. Die beiden Söhne seien noch in Erstausbildung und benutzten den L. regelmässig, was die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt habe. Die Klägerin sei nötigenfalls ohne Weiteres in der Lage, sich als Ersatzfahrzeug für den M. ein Occasionsfahrzeug anzuschaffen. Aus dem Kompetenzcharakter des Fahrzeugs für den Beklagten folge, dass dieser auf ein in jeder Hinsicht und bei sämtlichen Witterungsverhältnissen fahrtüchtiges Fahrzeug angewiesen sei (Berufungsantwort N. 12). -9-