Sachenrechtlich bedeute dies, dass die Klägerin am L. zumindest Besitz und allenfalls auch Eigentum erworben habe, während der M. im Besitz des Klägers stehe. Im Hinblick auf die anstehende güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien sei bei dieser Ausgangslage von der (widerlegbaren) Annahme auszugehen, dass der L. zur Errungenschaft der Klägerin und der M. zur Errungenschaft des Beklagten zu zählen sei. Mit ihrem Entscheid auf Umteilung der Fahrzeuge greife die Vorinstanz in unzulässiger Weise der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor (Berufung N. 13 ff.).