Der M. sei mindestens 14-jährig, könne im Winter kaum genutzt werden und könnte gemäss der Darstellung beider Parteien jederzeit unbenutzbar werden. Im Gegensatz zum Beklagten könne die Klägerin kein Ersatzfahrzeug für den M. finanzieren, weshalb die vorinstanzliche Zuteilung der Fahrzeuge die Leistungsfähigkeit der Parteien verletze. Der L. sei auf den Namen der Klägerin als Halterin eingelöst, während der M. auf den Namen des Beklagten als Halter laute. Sachenrechtlich bedeute dies, dass die Klägerin am L. zumindest Besitz und allenfalls auch Eigentum erworben habe, während der M. im Besitz des Klägers stehe.