2.2. Die Vorinstanz hat zur Zuweisung des L. an den Beklagten und des M. an die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, beide benötigten das grössere (und neuere) Auto, den L., für private Transporte. Für den Beklagten habe das Auto hinsichtlich der Arbeitswegkosten Kompetenzcharakter, während die Klägerin auch den ÖV benutzen könne. Deswegen und weil bei einer Zuweisung des L. an den Beklagten auch die beiden Söhne davon profitieren könnten, sei dieser dem Beklagten zur alleinigen Benützung zuzuweisen (E. 6.3.3. des angefochtenen Entscheids).