O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). 2. 2.1. Die Klägerin beantragt die umgekehrte Zuteilung der Autos der Ehegatten, als sie die Vorinstanz vorgenommen hat; der L. sei ihr und der M. dem Beklagten zuzuteilen (Berufungsanträge Ziff. 1. und 2.). -8-