"1. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin einen Beitrag an ihre Gerichts- und Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen, zahlbar mit Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Verfügung über das vorliegende Rechtsbegehren. 2. Für den Fall einer Abweisung ihres Antrags sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für das hängige Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.