8. -5- Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren seien dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und dieser sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zuzügl. 7,7% MWSt.) an die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zu verpflichten." Zudem stellte die Klägerin folgende prozessualen Anträge: