6. In Abänderung von Disp. Ziff. 5.3 des Entscheids der Vorinstanz (Entscheid S. 42) sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt bisher einen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'833.15 bezahlt hat; der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, diesen Betrag von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 7. In Abänderung von Disp. Ziff. 8 des Entscheids der Vorinstanz (Entscheid S. 42) sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'200.00 zu bezahlen.