3. Gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO sei der vorliegenden Berufung mit Bezug auf die Vollstreckung von Disp. Ziff. 4.1 und 4.2 der Vorinstanz (Entscheid S. 41) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Entscheids aufzuschieben. 4. In Abänderung von Disp. Ziff. 5.1. des Entscheids der Vorinstanz sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 19. Dezember 2020 zu bezahlen.