"1. In Abänderung von Disp. Ziff. 4.1. des Entscheids der Vorinstanz (S. 41) sei der Personenwagen L., für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. In Abänderung von Disp. Ziff. 4.2 des Entscheids der Vorinstanz (S. 41) sei der Personenwagen M., für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.