5.3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt bisher einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'700.80 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, diesen Betrag von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. […] -4- 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.00 zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen den ihr am 23. August 2021 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 2. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: