1.4. Am 1. Juli 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Baden die Verhandlung statt. Die Klägerin bezifferte ihren Unterhaltsanspruch auf Fr. 2'850.00 rückwirkend per 19. Dezember 2020 und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest. Die Parteien wurden befragt. 1.5. Am 9. August 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Baden insbesondere (unter Berücksichtigung der am 25. August 2021 erfolgten Berichtigung): "1. 1.1. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind.