1. 1.1. Am 21. Januar 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Baden um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, für sie persönlich rückwirkend per 1. Oktober 2020 einen angemessenen ehelichen Unterhalt von mindestens Fr. 1.00 pro Monat zu bezahlen, und die Klägerin sei zu berechtigen, den Personenwagen L. für die Dauer des Getrenntlebens allein zu benützen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, ihr für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Eheschutzverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen.