2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt; sie wird mit dem vom Beklagten in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 1'500.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Hälfte seiner richterlich auf Fr. 1'670.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und der Mehrwertsteuer), somit Fr. 835.00, zu bezahlen. - 17 -