1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 17. Juni 2021 (mit Berichtigung vom 25. Juni 2021) in den Dispositiv-Ziffern 4.1. und 5.1. aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 16 - 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: 18.02.2020 – 29.02.2020: Fr. 465.50 (erweiterter Barbedarf) (pro rata für den Februar) Fr. 1'216.95 (Betreuungsunterhalt)