6.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) werden dem Beklagten entsprechend diesem Ausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu einem Viertel und der Klägerin zu drei Vierteln auferlegt. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (AGVE 2002 S. 78), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf (gerundet) Fr. 1'670.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: