5. 5.1. Der Beklagte macht geltend, zusätzlich zum in Dispositiv-Ziffer 4.2. von der Vorinstanz festgestellten Betrag von Fr. 24'458.60 sei ein Betrag von Fr. 3'104.90 als bereits geleistete Unterhaltszahlung an seine Unterhaltspflichten anzurechnen. Die Parteien hätten für C. eine Kinderversicherung (Fondsplan, Sparplan) abgeschlossen. Versicherte Person sei C.. Er habe im genannten Betrag im Zeitraum vom 18. Februar 2020 bis 25. Mai 2021 Prämien bezahlt (Berufung N. 50 f.). 5.2. Die Klägerin bringt dazu vor, es handle sich offenbar um eine freiwillige Versicherung und diese Zahlungen seien unbeachtlich (Berufungsantwort zu 50 f.).