4.8.4. Die Vorinstanz hat die Steuerbelastung nicht bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts, sondern nur bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts einbezogen, und zwar in der ersten Phase vom 18. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit Fr. 550.00, in der zweiten und dritten Phase vom 1. Januar 2022 bis zum 31. August 2024 mit Fr. 750.00 und in der vierten Phase ab dem 1. September 2024 mit Fr. 950.00 (Erw. 6.2. und 6.5. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin selber bezifferte ihre Steuerbelastung im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 100.00 (act. 13).