4.8.3. Es rechtfertigt sich entsprechend, der Klägerin im familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 150.00 anzurechnen. Weitere Kosten, welche ihr (neben den Steuern; dazu sogleich) anfielen und zu berücksichtigen wären, sind nicht bekannt. - 13 -