5. des angefochtenen Entscheids), was vom Beklagten mit der Berufung (N. 42) nicht bestritten wird. Ebenso wenig bestreitet er sein auf Fr. 2'116.25 festgelegtes (betreibungsrechtliches) Existenzminimum. Damit sind ausreichend Mittel zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums vorhanden.