4.8. 4.8.1. Im angefochtenen Entscheid hingegen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist, dass bei der Bestimmung des Betreuungsunterhalts, soweit es die finanziellen Mittel zulassen, auf das familienrechtliche (und nicht bloss das betreibungsrechtliche) Existenzminimum abzustellen ist (BGE 147 III 265 Erw. 7.2.; BGE 144 III 373). Vorliegend ging die Vorinstanz beim Beklagten von einem monatlichen Gesamteinkommen von ca. Fr. 11'200.00 für das Jahr 2021 und Fr. 10'020.00 ab dem Jahr 2022 aus (Erw. 5. des angefochtenen Entscheids), was vom Beklagten mit der Berufung (N. 42) nicht bestritten wird.