angefochtener Entscheid E. 4.2., 4.4. und 4.5.). Diese Einkommenshöhe ist zwischen den Parteien unstrittig und erscheint angemessen. 4.7. Bei der Berechnung des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums der Klägerin (ohne Steuern) setzte die Vorinstanz für alle Phasen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 1'500.00 (abzüglich eines Anteils von C. von Fr. 250.00) und Prämien für die Krankenkasse von Fr. 240.95 (KVG) ein. In der ersten Phase bis Ende 2021 wurde eine Auslagenpauschale für die Stellensuche von Fr. 100.00 und Arbeitswegkosten - 12 -